Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen, AGB, Radsportteile
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Allgemeine Geschäftsbedingungen - Allgemeine Verkaufsbedingungen

 
Mountainbiketeile, Laufräder, Schnellspanner, Reifen, Felgen, Gabeln, Rohrbearbeitung, Pumpen Allgemeine Bedingungen
 
1. Vertragsabschluß
a) Unsere Angebote, die Auftragsannahme und alle Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen“. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluß widersprechen. Die ausschließliche Geltung unserer Allgemeinen Verkaufsbedingungen wird hiermit auch für den Abschluß künftiger Geschäfte mit dem Käufer vereinbart.
b) Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unter dem Vorbehalt unserer schriftlichen Auftragsannahme.
c) Nachgewiesene Irrtümer, insbesondere Schreib-, Druck- und Rechenfehler, verpflichten uns selbst dann, wenn sie dem Käufer nicht bekannt sind, nicht zur Ausführung des Auftrages. Einer besonderen Anfechtung bedarf es nicht.
d) Alle Vereinbarungen, auch solche mit unseren Vertretern, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Das gilt insbesondere für Vereinbarungen, durch die unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen abgeändert werden.
e) Für unsere Lieferungsverpflichtungen gegenüber ausländischen Käufern gelten die INCOTEIRMS, wie sie am Tage der Auftragsannahme Gültigkeit haben, soweit unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht von ihnen abweichen.
 
2. Preise
a) Es gelten unsere Preise als vereinbart, es sei denn, daß zum Festpreis verkauft ist. Alle zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Zölle, Konsulatskosten, Frachten, Versicherungsprämien und andere Nebenkosten werden vom K getragen. Sie werden, wenn sie etwa im vereinbarten Preis enthalten sind und sich nach Vertragsabschluß erhöhen, oder falls sie neu entstehen, insoweit vom Käufer getragen. Das gleiche gilt für die Mehrkosten, die dadurch entstehen, daß der Versand aus irgendeinem Grund auf einem anderem als dem vorhergesehenen Transportweg erforderlich wurde. Fracht, Urkunden-, Stempel-, Warenumsatzsteuer sowie sonstige Steuern gehen auch bei frachtfreier Lieferung zu Lasten des Käufers Bei Verkäufen in fremder Währung trägt vom Vertragsabschluß ab der Käufer das Kursrisiko,
b) Unsere Preise sind Mindestpreise. Erhöhen sich nach Auftragsannahme die Preise unserer Vorlieferanten. so tritt eine entsprechende Erhöhung des vereinbarten Kaufpreises ein.
c) Eingehende Zahlungen werden, wenn mehrere Ansprüche gegen den Besteller bestehen, nach unserer Wahl verrechnet, auch wenn der Käufer eine anderslautende Bestimmung i. S. des § 366 BGB getroffen hat.
 
3. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung hat 30 Tage nach Lieferung ab Werk oder Lager netto Zu erfolgen, sofern von uns keine andere Zahlungsvereinbarung schriftlich bestätigt wurde. Der sich hiernach errechnende Fälligkeitstermin wird auf den Rechnungen unseres Unternehmens angegeben und gilt zwischen den Parteien als nach dem Kalender bestimmte Leistungszeit. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung. Diskontspesen für Wechsel gehen zu Lasten des Käufers. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen auch soweit sie bedingt oder befristet sind. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind auch dann berechtigt noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen. Ab Verzugsbeginn werden Zinsen in Höhe von mindestens 5% über dem Diskontsatz der Bundesbank berechnet. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Verzugsschadens bleibt den Vertragsparteien vorbehalten. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen, Zurückbehaltungsrechte und Abtretungsverbote (399 BGB) des Käufers sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, daß wir unsere Forderungen an ihn gegen Forderungen aufrechnen können, die ihm aus Geschäften mit Unternehmen zustehen, die mit uns - namentlich im Sinne des § 15 Aktiengesetz - verbunden sind, gleichgültig ob von einer Seite Barzahlung oder von der anderen Zahlung in Wechseln oder anderen Leistungen erfüllungshalber vereinbart worden sind. Sind die Forderungen zu verschiedenen Zeitpunkten fällig, wird mit Wertstellung abgerechnet. Der Käufer ist damit einverstanden, daß Sicherungen, die uns oder einem mit uns verbundenen Unternehmen gegeben wurden jeweils für die Forderungen aller dieser Gesellschaften haften.
 
4. Eigentumsvorbehalt
Unsere Leistungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrunde unser Eigentum. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach unsere Wahl verpflichtet. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderungen. Der Eigentumsvorbehalt gilt mit nachstehenden Erweiterungen:
a) Eine Verarbeitung der gelieferten Gegenstände durch den Besteller erfolgt für uns. Wir werden unter Ausschluß des § 950 BGB Eigentümer der hergestellten Sachen, ohne daraus verpflichtet zu werden. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu der Quote zu die dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren zum Verkaufswert der hergestellten Sache entspricht.
b) Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen, und solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehende Forderungen - einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent - werden bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräur3erung bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen. Dies gilt auch für Factoringgeschäfte, die dem Käufer nicht gestattet sind. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung an uns seinem Abnehmer bekanntzugeben. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
c) Der Käufer ermächtigt uns schon jetzt in den genannten Fällen den Betrieb des Käufers zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen; die Wegnahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
 
5. Höhere Gewalt
Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhergesehen Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten - gleichviel ob in unserem Werk oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten (z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe) - so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch o. a. Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Entsprechendes gilt auch im Falle von Streik und Aussperrung.
 
6. Abnahme
Der Käufer ist verpflichtet, diejenige Ware, für die besondere Gütevorschriften bedungen sind oder die in das Ausland geht, im Lieferwerk unverzüglich nach Meldung der Versandbereitschaft abzunehmen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer. Die sachlichen Abnahmekosten werden besonders berechnet, wenn sie nicht ausdrücklich im Güteaufpreis enthalten sind.
 
7. Versand- und Gefahrübergang
Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers geht die Gefahr einschließlich einer Beschlagnahme in jedem Falle (z. B. auch bei fob- und cif-Geschäften) auf den Käufer über.
 
8. Lieferung
a) Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft, auf das die Bestimmungen des Gesamtvertrages entsprechende Anwendung finden. Der Käufer hat die sofortige Annahmepflicht.
b) Die Ware gilt - ob abgenommen oder nicht - mit dem Abgang vom Werk oder Lager als bedingungsgemäß geliefert und übernommen, Im übrigen gelten die jeweiligen Bedingungen und Vorschriften unserer Lieferwerke.
c) Mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung wird die Ware unverpackt und ungeschützt geliefert. Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet; eine Zurücknahme findet nicht statt Für Warenlieferungen, die wir nach besonderer Vereinbarung zurücknehmen, berechnen wir 10% des Verkaufswertes, mindestens aber 50, pro Sendung. Das Rücksendungsrisiko geht zu Lasten des Käufers. Für Wartezeiten, die durch Abholen mit Lastwagen entstehen, haften wir nicht. Versandbereit gemeldete Ware muß sofort abgerufen werden. Andernfalls oder bei der Unmöglichkeit der Versendung sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen.
 
9. Abweichungen
Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind zulässig. Die Mengen werden von unserem Versand festgestellt und sind für die Berechnungen maßgebend. Der Nachweis erfolgt unanfechtbar durch Vorlage des Aufnahmezettels. Für eine in der Rechnung angegebene Stückzahl wird eine Gewähr nicht übernommen.
 
10. Mängel/Lieferung nicht vertragsmäßiger Ware
Im Gewährleistungsfall haben wir - nach unserer Wahl - unter Ausschluß aller sonstigen• Gewährleistungsrechte des Käufers Ersatz zu liefern, nachzubessern oder den Kaufpreis zu mindern. Offenkundige Mängel müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, schriftlich gerügt werden. Ist der Besteller Kaufmann, so hat er nicht offenkundige Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Gewährleistungsansprüche verjähren 6 Monate nach Lieferung, sofern der Käufer Vollkaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines 1-landeisgewerbes gehört oder der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (24 Abs. 1 AGS Gesetz). Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Stellt uns der Käufer auf Verlangen nicht Proben des beanstandeten Materials unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche. Falls gegen uns Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden, sind wir berechtigt - soweit gesetzlich zulässig - anstelle selbst Gewährleistung zu erbringen, unsere Ansprüche gegen unsere Vorlieferanten an den Käufer abzutreten. Wir verpflichten uns in diesem Falle, den Namen des Vorlieferanten bekanntzugeben.
 
11. Gewährleistung
Wir leisten für Erzeugnisse, die einer Abnahme unterliegen, im Rahmen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen Gewähr für einwandfreies Material und fachgerechte Ausführung. Mangelhafte Stückewerden wir nach Rücksendung entweder ausbessern oder an ihrer Stelle einwandfreie Ware liefern. Die Verjährung für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate seit dem Tage der Inbetriebnahme, längstens aber 18 Monate seit dem Verlassen des Werkes oder Lagers.
 
12. Haftung
Im übrigen ist unsere Haftung auf Schadensersatz, einerlei aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsabschluß, der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus unerlaubter Handlung einschließlich der 1 - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.
 
13. Datenschutz
Wir sind berechtigt, Daten über den Käufer im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes maschinell zu verarbeiten und zu speichern.
Schläuche, Spitznippel, Dunlopnippel, Ventile, Sclaverandnippel, Autoventile, Hebelaufstecker, Uni-Clipstecker
Schrader, Dunlop, Fußbügel, Luftablaßventil, Rennkompressor, Manometer, Rad, Sport, Teile, Radteile Sonstiges
 
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung auch für Wechsel- und Scheckklagen, wird für beide Tolle der Sitz unseres Unternehmens vereinbart, sofern der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Wir sind berechtigt, auch am gesetzlichen Gerichtsstand des Käufers Klage zu erheben.
 
2. Anwendung deutschen Rechts
In jedem Falle gilt unter Ausschluß des ausländischen Hechts nur deutsches Recht. Das einheitliche Gesetz über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen findet keine Anwendung.
 
3. Teilnichtigkeit
Soweit eine der vorstehenden Regelungen ganz oder teilweise gegenüber Nichtkaufleuten unwirksam sein sollte, wird sie - soweit gesetzlich zulässig - gegenüber Kaufleuten aufrechterhalten.
 
 
 
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